Suchfunktion

Bei Abrufen von Grundbüchern bzw. sonstigen Einsichten muss jeweils ein den Vorgängen des Teilnehmers zuzuordnendes und vor allem unterscheidbares Aktenzeichen vergeben werden.

Dies ermöglicht es, den jeweiligen Abruf bei Kontrollen gemäß § 83 Grundbuchverfügung eindeutig Vorgängen des Teilnehmers zuzuordnen.

Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe gem. § 83 Grundbuchverfügung, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und die Erhebung der Gebühren werden alle Abrufe protokolliert (Vollprotokollierung). Das Protokoll wird in elektronischer Form in der Datenverarbeitungsanlage bereit gehalten.

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